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   VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930   

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https://dejure.org/2018,26699
VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930 (https://dejure.org/2018,26699)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17.08.2018 - 1 CS 18.930 (https://dejure.org/2018,26699)
VGH Bayern, Entscheidung vom 17. August 2018 - 1 CS 18.930 (https://dejure.org/2018,26699)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3; BayBO Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4, Art. 76 S. 2
    Überlassung von Hotelräumen an Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge und Abgrenzung von Beherbergungbetrieb von Wohnnutzung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Untersagung der Überlassung von Hotelräumen an Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge; Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung eines Hotels

  • rewis.io

    Überlassung von Hotelräumen an Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge und Abgrenzung von Beherbergungbetrieb von Wohnnutzung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Untersagung der Überlassung von Hotelräumen an Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge; Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Nutzungsänderung eines Hotels

  • rechtsportal.de

    Präventive Nutzungsuntersagung; Nutzungsänderung der Überlassung von Räumen eines Hotels an Asylberechtigte und anerkannte Flüchtlinge; Abgrenzung Betrieb des Beherbergungsgewerbes und Wohnnutzung; Interessenabwägung; Bauaufsicht; wohnähnliche Nutzung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 25.03.1996 - 4 B 302.95

    Bauplanungsrecht: "Wohnnutzung" bei Nutzung eines Hauses durch Wohngruppe eines

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930
    Demgegenüber ist der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2016 - 4 B 49.16 - NVwZ 2017, 269; B.v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893, wonach die Frage, ob die für das "Wohnen" konstituierenden Merkmale erfüllt sind, nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten sind).

    Für die Zuordnung zu bestimmten Nutzungsarten kommt es allgemein nicht nur auf die mit einer bestimmten baulichen Ausstattung gegebenen Möglichkeiten der Nutzung an, sondern maßgeblich auch auf das Nutzungskonzept und dessen grundsätzliche tatsächliche Verwirklichung (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 a.a.O.).

  • VG Berlin, 27.07.2012 - 3 L 212.12

    Einstweiliger Rechtsschutz wegen Versetzung in höhere Jahrgangsstufe einer Schule

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930
    Im Hinblick auf entstandene Übergangsformen zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb, wie beispielsweise einem Boardinghouse, bedarf der Begriff des Betriebs des Beherbergungsgewerbes der Modifizierung (vgl. u.a. VGH BW, B.v. 3.8.2017 - 5 S 1030.17 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14; OVG MV, U.v. 19.2.2014 - 3 L 212.12 - juris Rn. 47).

    Daher können auch Unterkünfte, die eine unabhängige Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises ermöglichen, zu einem Beherbergungsbetrieb gehören, nämlich dann, wenn neben der Überlassung von Räumen beherbergungstypische Dienstleistungen vom eigenen Personal angeboten und auch typischerweise in Anspruch genommen werden, die einen nennenswerten Umfang erreichen, im Preis inbegriffen sind und die Nutzung prägen (vgl. OVG MV, U.v. 19.2.2014 a.a.O.).

  • BVerwG, 08.05.1989 - 4 B 78.89

    Befreiung - Berücksichtigung des Einzelfalls

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes dann vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996; B.v. 8.5.1989 - 4 B 78.89 - BauR 1989, 440).
  • VGH Bayern, 18.11.1991 - 1 B 90.3356
    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930
    Aus der sich aus den vorliegenden Unterlagen erkennbaren vergleichsweise geringen Auslastung des Hotels als "günstige Unterkunft für Handwerker und Monteure" ohne Sterne-Kategorie dürfte allerdings nicht mehr von einem "normalen" Hotelbetrieb ausgegangen werden (vgl. BayVGH, U.v. 18.11.1991 - 1 B 90.3356 - BauR 1992, 196 mit Ausführungen zur "Auffüllung" von Hotelzimmern und zur Überschreitung der Variationsbreite bei ansonsten "normalem" Hotelbetrieb).
  • BVerwG, 31.07.2013 - 4 B 8.13

    Stundenhotel mit in Stundenblöcken gestaffelter Nutzungsdauer in einem

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930
    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes dann vor, wenn Räume ständig wechselnden Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können (vgl. BVerwG, B.v. 31.7.2013 - 4 B 8.13 - BauR 2013, 1996; B.v. 8.5.1989 - 4 B 78.89 - BauR 1989, 440).
  • VGH Bayern, 16.02.2015 - 1 B 13.648

    Nutzungsuntersagung gegen Mieter von Räumlichkeiten in einem Gewerbebau

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930
    Ebensowenig führt der Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 16. Februar 2015 (1 B 13.648), die eine wohnähnliche Nutzung im Zusammenhang mit Unterkünften für Arbeitnehmer betraf, vorliegend dazu, dass die geplante Nutzung offenkundig genehmigungsbedürftig wäre.
  • VGH Bayern, 19.05.2016 - 15 CS 16.300

    Nutzungsuntersagung einer Wettvermittlungsstelle

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930
    Denn in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass ein Verstoß gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinn von Art. 76 Satz 2 BayBO, der den Erlass einer Nutzungsuntersagung rechtfertigt, bei einem genehmigungspflichtigen Vorhaben grundsätzlich schon dann vorliegt, wenn das Vorhaben ohne Baugenehmigung ausgeführt wird (vgl. BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 21 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 09.12.2016 - 15 CS 16.1417

    Erfolgloser Eilrechtsschutz des Nachbarn gegen Baugenehmigung für

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930
    Im Hinblick auf entstandene Übergangsformen zwischen einer Wohnnutzung und einem Beherbergungsbetrieb, wie beispielsweise einem Boardinghouse, bedarf der Begriff des Betriebs des Beherbergungsgewerbes der Modifizierung (vgl. u.a. VGH BW, B.v. 3.8.2017 - 5 S 1030.17 - juris Rn. 9; BayVGH, B.v. 9.12.2016 - 15 CS 16.1417 - juris Rn. 14; OVG MV, U.v. 19.2.2014 - 3 L 212.12 - juris Rn. 47).
  • BVerwG, 20.12.2016 - 4 B 49.16

    Begriff des Wohnens; Betreuung; Minderjährige; Unterbringung; Wohngebäude;

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930
    Demgegenüber ist der Begriff des Wohnens durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie der Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (vgl. BVerwG, B.v. 20.12.2016 - 4 B 49.16 - NVwZ 2017, 269; B.v. 25.3.1996 - 4 B 302.95 - NVwZ 1996, 893, wonach die Frage, ob die für das "Wohnen" konstituierenden Merkmale erfüllt sind, nach den Umständen des Einzelfalls zu beantworten sind).
  • VG München, 28.03.2018 - M 11 S 18.909

    Abgrenzung zwischen Wohnnutzung und Betrieb des Beherbergungsgewerbes

    Auszug aus VGH Bayern, 17.08.2018 - 1 CS 18.930
    Der Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 28. März 2018 - M 11 S 18.909 - wird aufgehoben.
  • VGH Bayern, 13.06.2017 - 1 ZB 14.1286

    Feststellungsklage betreffend Genehmigungspflicht der Umnutzung eines Kur- und

  • VG Hamburg, 16.02.2024 - 12 K 3303/20

    Baugenehmigung für eine Umgestaltung und Erweiterung eines Hotels in einem

    (bbb) Bei der Umnutzung der Wohnräume im 7.OG in Hotelräume dürfte es sich zwar um eine bauplanungsrechtlich relevante (Nutzungs-)Änderung handeln (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.8.2019, 1 CS 18.930, juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 29.02.2024 - 15 CS 24.168

    Nutzungsuntersagung, Spielzeugladen, Veranstaltungen im Rahmen der

    Auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG wäre es eine nicht zu rechtfertigende Bevorzugung des gesetzesuntreuen Bürgers, wenn die Bauaufsichtsbehörde vor Erlass der Nutzungsuntersagungsverfügung die materielle Legalität der nicht genehmigten Nutzung unter Umständen in einem langwierigen Verfahren nachweisen müsste, während der gesetzestreue Bürger die Voraussetzungen für die Genehmigungsfähigkeit der beabsichtigten Nutzung im Genehmigungsverfahren selbst dartun und bis zur Entscheidung hierüber mit der Aufnahme der Nutzung waren muss (vgl. BayVGH, B.v. 17.8.2028 - 1 CS 18.930 - juris Rn. 21).
  • VGH Bayern, 31.10.2023 - 5 N 22.2094

    Zweckentfremdungsverbotsatzung der Stadt Nürnberg

    Eine Nutzung, die die Variationsbreite einer Wohnnutzung überschreitet, genießt daher keinen Bestandsschutz, wenn zuvor eine baurechtlich genehmigte Wohnnutzung aufgegeben wurde und für die neue Nutzung keine Baugenehmigung erteilt wurde (vgl. z.B. zu Nutzungsänderung von einem Restaurantbetrieb in eine Vergnügungsstätte BayVGH, B.v. 17.2.2023 - 15 CS 23.95 - juris Rn. 38; zur Abgrenzung eines Beherbergungsbetriebs von Wohnnutzung BayVGH, B.v. 17.8.2018 - 1 CS 18.930 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 07.01.2020 - 15 ZB 19.1642

    Anforderungen an die Darlegung eines Berufungszulassungsgrundes

    Ob eine bestimmte Nutzung gegenüber einer früheren Nutzung eine baurechtlich bedeutsame Nutzungsänderung darstellt, ist danach zu beurteilen, welche Nutzung genehmigt worden ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 17.8.2018 - 1 CS 18.930 - juris Rn. 15 m.w.N.; vgl. auch BayVGH, B.v. 19.5.2016 - 15 CS 16.300 - juris Rn. 32 m.w.N.).
  • VG München, 17.09.2020 - M 11 K 18.3007

    Nachbarklage, Art der baulichen Nutzung, Beherbergungsbetrieb,

    Ein Betrieb des Beherbergungsgewerbes wird dadurch gekennzeichnet, dass ständig wechselnden Gästen Räume zum vorübergehenden Aufenthalt zur Verfügung gestellt werden, ohne dass diese dort ihren häuslichen Wirkungskreis unabhängig gestalten können und der Gast damit ausstattungsbedingt auf die Inanspruchnahme weiterer Dienstleistungen angewiesen ist (BayVGH, B.v. 17.8.2018 - 1 Cs 18.930 - juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 6.7.2006 - OVG 2 S 2.06 - juris Rn. 8).
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